AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle unsere Angebote und Lieferungen an Unternehmer (§14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers, auch wenn sie der Bestellung beigefügt sind, verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Auch bei verbundenen oder nachfolgenden Geschäften gelten ausschließlich unser allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils dann aktuellen Fassung.

2. Angebot

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Angaben in Angeboten, Prospekten und Preislisten werden von uns sorgfältig ermittelt, sind aber ohne ausdrücklich schriftliche Bestätigung unverbindlich.

3. Auftragsbestätigung

Die Bestellung der Ware gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme erfolgt schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller. Alle Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich jener unserer Vertreter, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Beanstandungen unserer Bestätigungsschreiben sind spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.

4. Preise

Unsere Preise sind freibleibend. Sie beruhen auf den Material-, Lohn- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sollten sich bis zum Tage der Lieferung Änderungen dieser Kosten ergeben, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, die Lieferung erfolgt innerhalb von 4 Monaten ab Vertragsschluss.

5. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort netto zahlbar. Ist die Zahlung nach Ablauf der angegebenen Zahlungsfrist noch nicht erfolgt, befindet sich der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, unter Vorbehalt weitergehender Rechte, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Wir sind berechtigt, Vorauszahlung, übliche Sicherheitsleistungen zu verlangen oder per Nachnahme zu liefern, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Nach angemessener Fristsetzung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung gegenüber einem fälligen Zahlungsanspruch ist durch den Besteller nur möglich, wenn der Gegenanspruch anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten ist.

6. Mängelansprüche

a) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
b) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
c) Die Sachmangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf natürliche Schäden aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhafter Montage, sowie unsachgemäßer Lagerung durch den Besteller oder Dritter. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unrechtmäßig ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen, Nacharbeiten und Instandsetzungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
d) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
e) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
f) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt von Voranstehendem bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Die Rügepflicht nach § 377 HGB gilt auch hier.

7. Sonstige Haftung

a) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
ii) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c) Die sich aus b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen

8. Verjährung

a) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang
b) Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
c) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziffer 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Versand

Versand erfolgt ab Lager Miltenberg, wobei die Wahl der Transportmittel und –wege uns überlassen bleibt. Wir wählen für den Transport die sinnvollste Möglichkeit. Sofern vom Besteller besondere Vorschriften gemacht werden, müssen die daraus entstehenden Mehrkosten von ihm getragen werden. Die Gefahr geht beim Verlassen des Lagers auf den Empfänger über. Bei Termin- und Abrufaufträgen geht die Gefahr bereits mit der Bereitstellung auf den Empfänger über. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst nach Bezahlung der gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Besteller über.
b) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen für die von uns gelieferten Waren, die durch Einbau wesentliche Bestandteile einer Immobilie und somit eines Grundstücks werden, räumt der Besteller im Augenblick des Vertragsabschlusses uns das Recht ein, eine Vormerkung nach §648 BGB hinsichtlich des Kaufpreises bzw. Werklohns eintragen zu lassen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
c) Für den Fall der Be- und Verarbeitung (Einbau) bei den Bestellern im Sinne des § 950 BGB übergibt der Besteller uns einen Miteigentumsanteil an der neu hergestellten Sache. Die Größe dieses Anteils bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der von uns gelieferten Sachen (Kaufpreis) zu der neu hergestellten Sache. Die Übergabe wird durch Einräumung eines Besitzkonstitutes nach § 930 BGB ersetzt, so dass wir lediglich mittelbaren Mitbesitz an der neu hergestellten Sache erlangen.
d) Bei Verbindung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB, mit der Folge, dass unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
e) Weiterveräußerungen sind dem Besteller nur im ordentlichen Geschäftsverkehr gestattet, jedoch unter Vorbehalt unseres Eigentums. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Die Ermächtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen bei Verkauf der Vorbehaltsware die betreffenden Käufer zu nennen. Die Verständigung der Käufer von der Forderungsabtretung durch uns ist zulässig. Eingänge aus Weiterverkäufen gelten als für uns vereinnahmt, sind gesondert zu verwahren und spätestens innerhalb einer Woche an uns abzuführen. Der Besteller ist verpflichtet, uns über etwaige Zugriffe Dritter auf in unsrem Eigentum stehende Ware sofort zu informieren. Etwaige Kosten einer Intervention trägt der Besteller.
f) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
g) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Besteller Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

11. Weitergeltung bei Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung ganz oder zum Teil aus irgendeinem Grund nichtig sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

12. Widerruf

Ich stimme ausdrücklich zu, dass Sie vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages beginnen.

Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages mein Widerrufsrecht verliere.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Miltenberg, Gerichtsstand ist Miltenberg. Die Rechtsbeziehung der Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
KONRAD Schließtechnik GmbH
63897 Miltenberg
Stand: 02/2015